In Bezug auf den Lohnsteuerjahresausgleich gibt es eine große Zahl von Missverständnissen. Grund hierfür ist, dass der Lohnsteuerjahresausgleich früher eine völlig andere Bedeutung hatte als heute. Wenn damals vom Lohnsteuerjahresausgleich die Rede war, ging es um eine freiwillige Erklärung zur Einkommensteuer. Wer etwa nicht das ganze Kalenderjahr gearbeitet hatte, konnte sich auf diese Weise die auf die monatlichen Einkünfte zuviel gezahlte Lohnsteuer erstatten lassen. Heutzutage hat dagegen der Lohnsteuerjahresausgleich nichts mehr mit der persönlichen Steuererklärung zu tun.
Der heutige Lohnsteuerjahresausgleich
Vielmehr geht es darum, dass die Arbeitgeber einen steuerlichen Ausgleich innerhalb der Lohnbuchhaltung vornehmen. Dies hat den Hintergrund, die Zahl der freiwilligen Erklärungen zur Einkommensteuer zu begrenzen. Denn wenn die abgeführte Lohnsteuer den tatsächlichen Einkünften entspricht, ist es für weniger Arbeitnehmer sinnvoll, eine eigene Erklärung abzugeben. Insofern geht es beim Lohnsteuerjahresausgleich vor allem um eine Arbeitserleichterung für die Finanzämter. Für die betroffenen Arbeitgeber bedeutet es dagegen ein hohes Maß an zusätzlicher Arbeit für die Lohnbuchhaltung. Doch was bedeutet der Lohnsteuerjahresausgleich konkret und unter welchen Umständen muss er vorgenommen werden.
Die Pflichten für den Arbeitgeber
Grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs verpflichtet, der zehn oder mehr Angestellte beschäftigt. Allerdings gilt dies nicht für alle Arbeitnehmer. Folgende Ausschlusskriterien müssen durch den Arbeitgeber beachtet werden.
- Nicht unbeschränkt einkommenssteuerpflichtige Arbeitnehmer
Sofern der Arbeitgeber ausländische Fachkräfte beschäftigt, die aufgrund ihrer Wohnsituation auch in ihrem Heimatland steuerpflichtig sind (Expatriates) ist für diese kein Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen. - Bei formeller Beantragung des Arbeitnehmer, dass kein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden soll.
- Bei teilweiser Besteuerung der Einkünfte des Ausgleichsjahres nach den Lohnsteuerklassen V und VI.
- Wenn bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt werden muss.
- Veränderung des Zuschussbeitrags für die Krankenkasse während des Ausgleichsjahres
- Beim Erhalt folgender Einkünfte während des Ausgleichsjahres:
- Kurzarbeitergeld
- Winterausfallgeld
- Schlechtwettergeld
- Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- Zuschuss aufgrund eines Beschäftigungsverbots
Daneben gibt es noch eine Reihe weiterer Spezialfälle in denen der Arbeitgeber ebenfalls Abstand vom Lohnsteuerjahresausgleich nehmen muss.
Gründe für den Lohnsteuerjahresausgleich
Die Berechnung der vorab weitergeleiteten Lohnsteuer erfolgt auf Basis der der Hochrechnung der monatlichen Einkünfte auf das Kalenderjahr. Bleiben diese Einkünfte gleich, ergeben sich im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs keine Veränderungen. Anderes gilt aber, wenn es innerhalb des Ausgleichsjahres zu einer Lohnsteigerung gekommen ist. Aufgrund der gestiegenen jährlichen Gesamtsumme steigt im Rahmen der Progression auch der Steuersatz. Für die zu Anfang des Jahres erzielten Einkünfte muss deshalb nachträglich ein höherer Steuersatz in Ansatz gebracht werden. Diese Korrektur erfolgt im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs. Gleiches gilt dann, wenn es im Laufe des Jahres zu Sonderzahlungen gekommen ist. Diese können aus einem Urlaub- oder Weihnachtsgeld bestehen. Außerdem kann die Auszahlung von Boni zu einer Veränderung im Rahmen der Progression führen, was ebenfalls eine Nachberechnung im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs notwendig macht. Durchzuführen ist der Ausgleich bis spätestens Ende Februar des auf das Ausgleichsjahr folgenden Kalnederjahres.