Berufsausbildungsbeihilfe – Wie der Staat Azubis unter die Arme greift
Die Berufsausbildungsbeihilfe ist ein besonderes Gesetz der Bundesagentur für Arbeit. Sie soll es Auszubildenden ermöglichen unabhängig ihrer finanziellen Umstände die gewünschte Ausbildung anzustreben. Neben der Berufsausbildung kann auch eine vorbereitende Bildungsmaßnahme gefördert werden. Verankert ist das Gesetz im dritten Buch des Sozialgesetzbuches in den Paragrafen 56 bis 72.
In welchen Fällen wird man gefördert?
Grundsätzlich sind Sie immer dann förderungsberechtigt, wenn Sie eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung im Rahmen des dualen Systems anstreben. Aber die Kosten für den Lebensunterhalt aber nicht allein durch die Ausbildungsvergütung decken können. Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss sich um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer zwischen zwei und vier Jahren handeln.
- Die Unterbringung im Elternhaus kommt entweder durch die große Entfernung zum Ausbildungsbetrieb (mehr als zwei Stunden Fahrzeit) oder die persönlichen Umstände (verheiratet, eingetragene Lebenspartnerschaft, Nachwuchs) nicht infrage.
- Die angestrebte Ausbildung sollte eine Erstausbildung sein.
In seltenen Fällen kann auch eine zweite Ausbildung gefördert werden. Hier wird eine Prognoseentscheidung getroffen, um sicherzustellen, dass nach erfolgreicher Ausbildung eine Eingliederung zu erwarten ist. Solche Einzelfälle müssen Sie direkt mit einem Arbeitsvermittler besprechen. Ein einfacher Antrag genügt dafür nicht.
Wenn Sie Ihre Ausbildung im Ausland absolvieren möchten, darf der Aufenthalt die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Dies gilt allerdings nicht für direkte Nachbarländer sowie für alle Staaten der Europäischen Union. Diese sind auch bei Zeiträumen von mehreren Jahren vollständig förderungsfähig, falls Sie eine Bescheinigung für die Gleichwertigkeit der deutschen Berufsausbildung vorlegen können.
Darüber hinaus gibt es spezielle Regelungen für Menschen mit Behinderungen.
Persönliche Voraussetzungen
In erster Linie müssen sie Deutscher im Sinne des Grundgesetzes sein, damit Ihnen Ausbildungsbeihilfe gewährt wird. Für Ausländer gelten wesentlich strengere Zugangsvoraussetzungen, die folgendermaßen zusammengefasst werden können:
Gefördert werden können Unionsbürger und Bürger des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) mit Daueraufenthaltsrecht und Niederlassungserlaubnis sowie deren Familienangehörige, sofern diese freizügigkeitsberechtigt sind. Möglich ist dies auch für Flüchtlinge mit Duldung, die mehr als vier Jahre rechtmäßig in Deutschland leben. Bitte beachten Sie, dass auch hier die herkömmlichen Restriktionen appliziert werden.
Mögliche Leistungen
Die Höhe der Ausbildungsbeihilfe setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf, dem Mietanteil, den Fahrtkosten und der Pauschale für die Arbeitskleidung. Der Grundbetrag ist mit 372 Euro festgesetzt. Im Falle der Miete werden 166 Euro übernommen, wobei dieser Betrag je nach Mietpreis um bis zu 84 Euro erhöht werden kann. Die Fahrtkosten errechnen sich durch die täglichen Pendelkosten zwischen Unterkunft und Ausbildungsstätte (oder Berufsschule) inklusive einer monatlichen Familienheimfahrt. Für Arbeitskleidung wird ein Pauschalbetrag von 13 Euro berücksichtigt. Wenn Sie Ihre Kinder betreuen, werden Ihnen pro Monat und Kind 130 Euro als Betreuungskosten gewährt.
Im Gegenzug dazu werden zunächst die eigene Ausbildungsvergütung, danach das Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners und schließlich das Einkommen der Eltern für die Berechnung herangezogen. Die Ausbildungsvergütung wird voll angerechnet, andere Faktoren nur anteilig, wobei das Einkommen der Eltern entsprechend der Regelungen des Bafög nur bei theoretisch unterhaltsberechtigten Kindern angerechnet wird und ansonsten wegfällt. Die Differenz zwischen dem errechneten Gesamtbedarf und dem anzurechnenden Einkommen ergibt dann die Summe der Berufsausbildungsbeihilfe.
Bewilligung
Abgesehen von Einzelfallentscheidungen dauert die Bearbeitung der Anträge üblicherweise zwischen sechs und acht Wochen. Der Bewilligungszeitraum ist auf 18 Monate begrenzt, wobei Sie diesen Zeitraum durch einen neuerlichen Antrag noch einmal um 18 Monate verlängern können. Mit dem Stichtag der Aushändigung des Prüfungszeugnis (nicht der Prüfungstag) endet jeglicher Anspruch und die Zahlungen werden eingestellt.